Bezeichnet den Gestaltungsvorrang der Bundesländer im Bildungswesen; ergibt sich aus Art.30 GG, da das Grundgesetz dem Bund im Bildungswesen nur geringe Kompetenzen einräumt. ► Kap. 2
Bezeichnet den Gestaltungsvorrang der Bundesländer im Bildungswesen; ergibt sich aus Art.30 GG, da das Grundgesetz dem Bund im Bildungswesen nur geringe Kompetenzen einräumt. ► Kap. 2